Vor ein paar Wochen flatterte eine Schreiben der Inkassofirma Score Control AG in Pfäffikon uns ins Haus, mit einer Forderung für eine unbezahlte Rechnung bei www.books.ch (Orell Füssli AG). Natürlich ist das ganze mit zusätzlichen Mahngebühren und Verzugszinsforderungen garniert die Rechnung wurde von den ursprünglichen CHF 79.30 auf CHF 104.89 aufbläht.
Weiter wird geprotzt und gedroht mit Einträgen in die schweizweite Negativdatenbank und das man Jelmoli, Coop, Interdiscount, Orange, Sunrise, AMG und viele weitere namhafte Unternehmen somit informiert.
Zu blöd das bei books.ch gar keine offene Rechnung vorhanden ist, aber was interessiert das die Score Control AG? Sie schickt nämlich einen zweite Brief und fordert nun CHF 112.63.
Weiter schreibt sie, dass sie Recherchen auch im Umfeld einleiten musste und der Verdacht auf Kreditbetrug besteht (ganz gross eingemittet und fett geschrieben) sowie dass sie sich vorbehalten Strafanzeige (ebenfalls ganz gross eingemittet und fett geschrieben) einzureichen. Sie listet dabei in der Rechnung die Androhungen zur Betreibung und Strafanzeige mit je CHF 7.50 zusätzlich auf. Ziemlich lachhaft.
Die Score Control AG lügt mehrfach! Recherchen wurden garantiert keine durchgeführt, denn sie hätten ergeben, dass keine Schulden vorhanden sind. Die Score Control AG schadet (und belügt somit) der Wirtschaft, in dem Sie unbegründet Zahlungsforderungen ausstellt und potenzielle Kunden an den Pranger stellt. Den Unternehmen entgehen so potenzielle Kunden und der Schaden haben nicht die Inkasso Firmen sondern die Wirtschaft.
Der Beobachter schreibt folgendes zu Inkassofirmen:
Manche Gläubiger engagieren für ihre offenen Rechnungen ein Inkassobüro. Diese Büros mahnen oft in harschem Ton und verlangen unter Bezeichnungen wie „Verzugsschaden“ oder „Bonitätsprüfung“ hohe Beträge. Selbst wenn Inkassobüros diese Beträge mit „OR 106“ begründen, gilt: Sie sind nicht geschuldet. Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz sagt klar, dass ein Gläubiger die Kosten für ein Inkassobüro nicht dem Schuldner aufbürden darf. Es gibt kein Urteil, das einen Schuldner dazu verpflichtet hätte, diesen „Verzugsschaden“ zu bezahlen.
Falls Sie von einem Inkassobüro eine Mahnung für eine tatsächlich offene Rechnung bekommen, so schulden Sie:
- die Grundforderung
- Mahnspesen, sofern diese vereinbart sind (siehe weiter unten)
- Verzugszinsen gemäss Obligationenrecht oder Vertrag.
Die weiteren Beträge können Sie streichen.
Und aufgepasst: Unterschreiben Sie keine Abzahlungsvereinbarungen von Inkassobüros. Damit akzeptieren Sie möglicherweise Gebühren, die Sie gar nicht schulden.
Gesetzesartikel: SchKG 27 III
Das Inkassobüro macht Druck – was tun?
Inkassobüros arbeiten auf Erfolgsbasis; das heisst, sie bekommen nur ein Honorar, wenn sie die Forderung auch wirklich eintreiben können. Entsprechend aggressiv gehen sie gegen säumige Zahler vor. Sie schicken ihnen oft drängende oder drohende Mahnungen, belästigen Schuldner auch telefonisch und drohen manchmal sogar mit einem Besuch am Arbeitsplatz. Aus Scham schweigen viele Betroffene, statt sich zu wehren.
Sie müssen sich Belästigungen nicht gefallen lassen. Sie schulden einem Inkassobüro auch keine Auskunft über Ihre finanziellen Verhältnisse und müssen keine Unterlagen herausgeben. Suchen Sie am besten das Gespräch mit Ihrem ursprünglichen Gläubiger. Wenn er die Forderung dem Inkassobüro nicht abgetreten hat, unterbreiten Sie ihm einen Zahlungsvorschlag und informieren Sie das Inkassobüro, damit es seine Mahnungen einstellt.
Gelingt Ihnen die Einigung nicht, suchen Sie am besten Hilfe bei unserer Hotline Konsum oder bei einer seriösen Schuldenberatungsstelle.
Weiter ist beim Beobachter nachzulesen:
Mahnspesen sind gesetzlich nicht geregelt; man muss sie nur dann bezahlen, wenn dies vertraglich auch so abgemacht wurde. Hinweis: Zahlreiche Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten Bestimmungen, oft auch konkrete Beträge für den Fall eines Zahlungsverzugs. Verlangt ein Gläubiger jedoch ohne eine entsprechende Abmachung Mahnspesen, so können Sie die Forderung um diesen Betrag reduzieren.
Interessant: www.books.ch hat in seinen online AGBs (und nur diese sind gültig) keine Angaben über Mahnspesen, also kann man die getrost streichen, sofern man überhaupt was schuldet.
Liebe Score Control AG ihr seit nichts anderes als Abzocker. Pfui schämt euch!
Diese Masche haben sie bei mir auch durchgezogen und sie hören mit den Briefen auch nicht auf.
Sehr geehrter Herr Merminod
Immer wieder lesen wir solche Stellungnahmen mit dem Versuch sich gegen die „Bösen“ Unternehmen zu wehren.
Dabei ist die Welt doch eigentlich Recht einfach. Möchten wir es mit einem Beispiel darstellen -> Wenn Sie in ein Kaufhaus gehen und Ware mitnehmen, dann bezahlen Sie diese an der Kasse – ansonsten ist es ein Diebstahl.
Nun ist es im modernen „Distanzhandel“ üblich, das man nach Treu und Glauben dem geneigten Kunden eine Zahlungsfrist einräumt (i.d.R. 30 Tage). Wenn wir das jetzt mal auf den von Ihnen geschilderten Vorgang übertragen, dann wurde zu folgenden Zeitpunkten Ware bezogen:
09.08.2007 (45,80 CHF) und am 10.12.07 (33,50 CHF).
Bezahlt worden sind diese Waren schlussendlich:
33,50 CHF am 06.02.08 -> macht 58 Tage später, bzw. 45,80 CHF am 27.05.2008 -> macht 292 Tage später….
Es ist ja nicht so, das Sie nicht mehrfach aufgefordert wurden, die Ware zu zahlen…. von Vergessen oder Übersehen kann sicherlich nicht die Rede sein.
Wir überlassen es Ihnen (und gerne auch den Lesern Ihrer Webseite), wie und wo jetzt „Abgezockt“ wird… – sollte eine ScoreControl AG dieses Zahlungsverhalten an den Tag legen, werden wir uns gerne schämen…
Mit freundlichen Grüssen
Ihre ScoreControl AG
Ich werde jetzt keine Zensur betreiben, auch wenn Ihre Angaben hier falsch sind.
Dennoch halte ich fest:
a. Sie sagen: Es ist ja nicht so, das Sie nicht mehrfach aufgefordert wurden, die Ware zu zahlen Das behaupten Sie! Wahr ist aber, wir haben keine zweite Mahnungen erhalten. Ist ja auch OK, denn niemand schreibt vor das man Mahnen muss. Wahr ist auch, dass wir schon X Mal Kunden von books.ch waren und somit es durchaus vorkommen kann, dass Rechnungen mit ähnlichen Beträgen als schon bezahlt angeschaut wurden, obwohl sie es noch nicht sind. Das hat nichts mit Unehrlichkeit oder Betrug zu tun.
b. Was haben Sie mit dem Ganzen zu tun? Warum erheben Sie zusätzlich, ungerechtfertigte Gebühren? Warum drohen und bedrängen Sie die Leute? Warum belügen Sie in Ihren Drohbriefen die Leute?
Das hat doch schon eher mit Unehrlichkeit und Betrug zu tun!
Oder zählen sie sich etwa so zu den Gutmenschen? *totlach*
Sie publizieren hier Zahlen und Daten in meinem eigenen Blog (Datenschutzgesetz missachtet?), gleichzeitig sind Sie aber zu feige Ihren eigenen Namen zu erwähnen. Sie müssen sich demnach für ihren Job wirklich schämen.
Traurig, echt traurig Herr oder Frau Info at ScoreControl.
Übrigens für die die es nicht wissen: Die Drohbriefe der ScoreControl haben lediglich eine unleserliche Unterschrift, ohne Namensangaben. Haben die Leute dort Angst vor Amokläufer, oder schämen sie sich nur?
@scorecontrol:
Wenn schon rechnen, dann aber bitte auch alles berücksichtigen:
– Vielleicht wurden die Waren an diesen besagten Daten bestellt, aber wann ist sie beim Kunden eingetroffen? 1 Woche danach? Ein Monat danach? Das müsstet ihr auch berücksichtigen.
– Wenn ich euch heute was einzahle, trifft das Geld erst morgen oder in den nächsten Tagen bei euch ein. Das müsstet ihr auch berücksichtigen.
Jeder von uns (auch ihr von ScoreControl) zahlt seine Rechnungen in der Regel Ende Monat ein. Auch wenn die Zahlungsfrist mit 10 oder 30 Tage angegeben ist. Daher kann es gut 40 oder mehr Tage dauern, bis das Geld eintrifft.
äh? das sind ja totale psychos, die kommunizieren hier auf einem blog über eine mahnung? SEHR professionell… das müsste man mal denen von books.ch zeigen. oder dem chef dort…
Ja und legen sich dabei noch ein Ei. Beispiel:
In meinem Blog schreibt ScoreControl: Bezahlt worden sind diese Waren schlussendlich: 33,50 CHF am 06.02.08 den Drohbrief schrieb ScoreControl uns aber am 19.05.08 mit der Behauptung dieser Betrag wäre nicht bezahlt.
Ist das nicht versuchter Betrug?
Hallo
Ich hab gestern ein Telefon erhalten von Score Control AG um 20.13Uhr bzw es war „nur“ ein Band welches abgespielt wurde.
1. Ich finde es eine Frechheit, dass man um 20.13 Uhr noch anruft
2. wurde mir klar gedroht auf diesem Band. Sie hätten mir einen brief in den letzten Tagen geschickt auf welchen ich nicht reagiert habe und falls ich wieder nicht reagiere bekomme ich eine Menge Probleme. Nur leider liebe Score Control AG hab ich nie einen Brief erhalten. Sorry aber das war für mich eine klare Drohung.
Hab heute im Internet gesehen, dass ich noch eine offene Rechnung hab bei books.ch werde diesen offenen Betrag auch bezahlen. Aber ich bezahle sicherlich nicht an Score Control sondern an books.ch und sicherlich auch nicht Verzugszinsen etc und sonstige Gebühren von Score Control.
Sorry aber die können mich mal!
3. Hab heute morgen direkt mein Anwalt kontaktiert. Und ihm diese Geschichte erzählt, er meinte dazu nur er habe schon öfters von dieser Firma gehört und falls sie trotzdem soweit gehen sollten. Mich schlecht zu machen bei den bereits genannten Firmen solle ich eine Anzeige erstatten wegen A)Belästigung wegen dem Telefon von 20.13 Uhr B) wegen Rufmord und C) wegen Drohung.
Naja ich lasse mich von den Typen nicht einschüchtern! Welche schon zu feige sind ihren eigenen Namen zu nennen!
Lg Ina
Bravo!
Aber keine Angst, es sind wirklich nur leere Drohungen. Die wissen genau, dass sie vor einem Gericht keine Chance haben.
Tipp:
Schalte den Dienst Anrufe mit unterdrückten Nummern abweisen ein. Der Service kann mit der Tastenkombination *99# eingeschaltet und mit #99# wieder ausgeschaltet werden. Mit *#99# kann festgestellt werden, ob der Service aktiv ist.
Danach werden keine Anrufe mit unterdrückter Nummer angenommen und diese Tonbandaufnahmen kommen immer mit unterdrückter Nummer.
Also ich habe mir mal die Blogeinträge angeschaut und viele verstehen hier nicht so ganz um was es eigentlich geht. Vor allem möchte ich euch mal informieren, dass eine Rechnung laut OR nach Erhalt zu bezahlen ist und basta. Diese 30 Tage sind Vertragsfreiheit oder kulantes Geschäftsgebahren. Wenn ein Inkassobüro dran ist, dann seid ihr normalerweise schon x-mal gemahnt worden. Rufmord, lächerlich. Du kannst ruhig einen Anwalt nehmen. Selbst wenn er eine Klage durchsetzen könnte, würdest du am Ende auch nur drauflegen. Der Anwalt streicht sich ein saftiges Honorar ein, auch wenn er nur schon in den Sessel furzt. Die Scorecontrol ist im Gegensatz zur Intrum Justitia gerade noch heilig. Von denen hört man ja die ganze Zeit nur Negatives. In vielen Fällen führt das Inkassobüro halt nur aus, was vom Gläubiger übertragen wird. Und da gibt es halt viele unfähige Firmen, die ihre Buchhaltung nicht im Griff haben und die Zahlungen nicht dem Inkassobüro melden. Der Fall läuft dann einfach weiter.
Wenn ein Inkassobüro dran ist, dann seid ihr normalerweise schon x-mal gemahnt worden.
Ja im grundgenommen stimmt deine Aussage. ABER eben nur normalerweise und normalerweise scheint es, dass Inkassobüros sich einen Dreck darum kümmern, ob die Forderung gerechtfertigt ist. Ich habe schon mehrmals Briefe von Inkassobüros erhalten, von Rechnungen die innerhalb 30 Tage bezahlt waren und dies ohne Mahnung. Wenn man vor einer Frist, von 30 Tagen ein Inkassobüro involviert ist, dann ist dass einfach Unsinn und juristisch klar nicht durchsetzbar.
Das Wichtigste ist aber, das man Inkassobüros einfach ignorieren kann. Hat man tatsächlich einen offenen Betrag, regelt man das mit dem Gläubiger, denn man ist den Vertrag mit dem Gläubiger und nicht mit dem Inkassobüro eingegangen.
Also ignoriert die Inkassobüros, unterschreibt bei denen gar nichts und reglet das Ganze mit dem Gläubiger.
Auch ich musste vor Jahren dies machen, da Tiscali mein ADSL Provider damals, die Buchhaltung nicht im Griff hatte. Erst als ich die entsprechenden Leute direkt kontaktierte (ich war mal dort angestellt, kannte die Leute und wusste das die Buchhaltung eine Katastrophe war) konnte dies geregelt werden. Intrum Justitia schickte unbeeindruckt weiter Briefe mit Forderungen an mich, obwohl nichts offen war.
Inkassobüros gehören zur Kategorie der Abzocker und gehören verboten!
@RAFF
Ich stimme dir zu, dass auch nur die wenigsten Inkassobüros sich darum kümmern, ob die Forderung tatsächlich auch rechtens ist. Solche Telefonanrufe einfach ignorieren und dem Gläubiger melden. Mit entsprechendem Druck (Info an Konsumentenschutz etc) wird dieser sein Mandat sicherlich zurückrufen.
Nur ein Hinweis an den Gläubiger kann die Inkassoheinis stoppen. Und so anonym sind die Leute dort ja auch nicht. Die Handelsregisterdaten sind für jedermann zugänglich (zefix.ch)
Fact ist doch eines:
Firmen wie Score Control, Creditreform und die allseits-beliebte Justitia Inkasso bewegen sich in rechtlichen Grauzonen und teilweise schon in der Illegalität!
Spesen drauszuschlagen, die jenseits von Gut und Böse sind und Verzugszinsen die gesetlich gar nicht zugelassen sind, sind nur eines – die andere Seite: Drohungen & Kommunikation auf unterstem Niveau…
Wenn mich vom Inkassobüro mal jemand anruft (und das nicht früh morgens oder mitten in der Nacht – und vor allem kein Band), freundlich ist und sich in der „legalen Zone“ aufhält, so gestehe ich meine Fehler ein und korrigiere diese – aber wenn mir jemand droht oder mir illegale Kosten draufschlägt – dann gehe ich in die Barrikaden.
Habe mit der „ABZOCKER“-Firma (Score-Control) auch das Vergnügen!
Liebe Leute
wie Wärs , wenn alle zusammen ein Sammelklage mit angemessener Entschädigungszahlug d.H angemessen gemäss Ansichten seitens SCORE-Control („ASTRONOMISCH“?
Gemäss Handelsregister Kanton Schwyz besteht das Aktienkapital der Score-Control aus 10000 Aktien zu Fr 10.- !!!!
Eine grosse Sammelklage könnten eine solche „Firma“ sehr empfindlich treffen !!!
Also solche Übel müssen klar an der Wurzel angepackt werden !!!
Ich wünsche allen einen schönen Tag .
Ihr tut ja alle so als wären Inkassobüros illegal.
Fakt ist dass es in der Schweiz Inkassobüros und deren Bonitätsdatenbanken braucht.
Den wen ein Schuldner in eine andere Gemeinde umzieht hat er wieder einen Sauberen Betreibungsregisterauszug weil es kein gesammtschweizerisches Betreibungsregister gibt.
Ist der Schuldner aber mal in einer Bonitätsdatenbank eines Inkassobüros registriert so nützt auch ein Umzug nichts mehr und jeder kann sich über seine Zahlungsmoral informieren.
Und was die zusätzlichen Kosten betrifft:
Verzugszins ist nach ablauf der Zahlungsfrisst geschuldet, normalerweise 5% Jahreszins, in den AGB kann aber auch ein Verzugszins von bis zu 15% vereinbart werden.
Und gemäss Art. 106 OR ist der Schuldner verpflichtet den Schaden der durch den Zahlungsverzug entstandan ist zu bezahlen, dazu gehören ins Besondere der Zinsverlust des Gläubigers sowie die Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten.
Ich bin auch Gläubiger eines renitenten Schuldners den ich wegen Pfändungsbetrug angezeigt habe, weil er behauptete arbeitslos zu sein. nur dumm dass ich per zufall seinen Arbeitsplatz ausfindig gemacht habe. 1815.- konnte das Betreibungsamt durch Bankkontosperrung und Lohnpfändung sicherstellen, Da der Schuldner wieder Arbeitslos ist und ich anderes zu tun habe als den Schuldner zu überwachen werde ich den Verlustschein für die restlichen 1749.- einem Seriösen Inkassobüro zur Eitreibung übergeben.
Und wer kontrolliert ob die Bonitätsdatenbanken stimmen?
jeder Bürger hat das Recht, bei Einem Inkassobüro oder einer Bonitätsdatenbank einen Schriftlichen Auszug zu verlangen welche Daten über Ihn gespeichert sind, dies ist kostenlos.
Sollte ein Inkassobüro eine bestrittene Forderung in einer Bonitätsdatenbank speichern, kann man rechtlich dagegen vorgehen und die Löschung verlangen. In diesem Fall wendet man sich am besten an den Datenschutzbeauftragten.
@Ivan:
Ich habe in den vergangenen Jahren bereits 3 Inkassobüros diesbezüglich angeschrieben, keiner hat geantwortet. Einem habe ich danach einen eingeschriebenen Brief geschickt. Wiederum keine Antwort und telefonisch hat man eh keine Chance da jemanden zu erreichen.
Soll ich jetzt einen Anwalt nehmen? Ist mir ehrlich gesagt zu blöd.
Die Richtigkeit einer solchen Bonitätsdatenbank ist grundsätzlich für alle ein grosses Problem auch für die Unternehmen, die die Inkassofirma in Anspruch nehmen! Kriegst die eine falsche Angabe über einen möglichen Kunden, entgeht ihnen ein potenzieller Kunde, nur weil die Inkassofirma Ihre Datenbank nicht pflegt.
Und noch ne Bemerkung zum früheren Kommentar:
.. gemäss Art. 106 OR ist der Schuldner verpflichtet den Schaden der durch den Zahlungsverzug entstanden ist zu bezahlen, dazu gehören ins Besondere der Zinsverlust des Gläubigers sowie die Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten.
Das stimmt so nicht!
Der Artikel lautet:
1 Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2 Lässt sich dieser grössere Schaden zum voraus abschätzen, so kann der Richter den Ersatz schon im Urteil über den Hauptanspruch festsetzen.
Das steht nicht noch dazu gehören ins Besondere Diese Information hat dir sicher die Inkassofirma gegeben (oder du bist von einer solchen?).
Erstens muss ein Verzugsschaden überhaupt entstehen und BEWIESEN werden!
Zweitens können Inkassokosten beim Einschalten eine Inkassofirma NICHT dem Schuldner auferlegt werden! Fakt ist das keine Inkassofirma es je gewagt hat solche Forderungen vor Gericht durchzusetzen, weil sie genau wissen, dass sie abblitzen und ein Präzedenzfall schaffen würden.
Wen Das Inkassobüro dir selbst nach einem eingeschribenen Brief keine Auskunft gibt welche Daten über dich gespeichert wurden, dann fakel nicht lange und wende dich an den Datenschutzbeauftragten.
Was den Verzugsschaden betrifft habe ich meinen Anwalt gefragt was ich meinem Schuldner in Rechnung stellen kann: 3423.- (Hauptforderung)
Fr. 289.10 (Verzugsschaden) Der Verzugsschaden seztz sich wie folgt zusammen: 84.10 (Zinsverlust)
25.00 (Betreibungsregisterauszug des Schuldners)
180.00 (Nachforschungen Lohneinkünfte welche dem Betreibungsamt verschwiegen wurden)
Ergebniss: Schuldner arbeitete ohne dies dem Betreibungsamt zu melden, ich erstatete sofort Strafanzeige wegen Pfändungsbetrug und Pfandverheimlichung.
Hätte der Schuldner den Verzugsschaden mit Rechtsvorschlag bestritten hätte ich sehr gute Karten mit einer Zivilklage versicherte mir mein Anwalt
Aber dein Anwalt kann dir auch keine Garantie liefern, dass ein Gericht dir diese Forderung gutheissen wird.
Bei der Summe von über Fr. 3000.- wird sich natürlich der Schuldner überlegen ob er noch ein Verfahren riskiert. Trotzdem würde er jetzt nur die Hauptforderung plus Verzugszinsen zahlen, müsstest du den Rest separat einklagen und da wirst du, kommt es zu einem Prozess, wohl eher Probleme haben recht zu kriegen. Zudem würdest Du dich selber ja auch fragen ob, nach Erhalten der Hauptforderung, noch weiter machst?
Klar ist, das Du beweisen musst das dir wirklich ein Verzugsschaden entstanden ist. Der Zinsverlust ist mit dem Verzugszins abgegolten und Betreibungsregisterauszug und sonstige Nachforschungen, sind Aufwände, die nicht zwingend waren, also du selber berappen musst.
Klar als Anwalt versucht man alle Kosten zu überwälzen, aber eben, funktionieren tut es nicht immer.
Du hast mit deiner Aussage teilweise Recht, der Verzugsschaden ist ein Thema über welches der VSI, Rechtsanwälte und Konsumentenschützer sowie Schuldnerberater immer wieder streiten.
Laut einem Gutachten von Rechtsproffesor Isaak Meier stellen die Inkassokosten einen Verzugsschaden dar, der mit wenigen Ausnahmen vom Schuldner zu tragen ist.
In JEDEN FALL ist der Schuldner verpflichtet die Inkassokosten zu bezahlen, wen dies in den
Allgemeinen Geschäftsbedinnungen so geregelt ist.
Aber als Schuldner kann man sich diesen Ärger meistens ersparen, wenn man sich rechtzeitig mit dem Gläubiger in Verbindung seztzt und eine Ratenzahlung vereinbart.
Da die Person die mir Geld schuldent ein besonders renitenter Schuldner ist überlege ich mir auch, meine Restforderung von Fr. 1897.10 für 1500.- an den Vermieter des Schuldners zu verkaufen, (dies ist möglich durch eine Forderungsabtretung). Diese Fr.1897.10 werden dem Schuldner dan vom Mietzinsdepot abgezogen die er innert einer Frisst wieder einbezahlen muss wenn er weiterhin die Wohnung mieten will.
Mir wäre dieser ganze Ärger schon lange zu blöd geworden.
Ich verstehe dich in deinem Falle sehr gut, ich würde genau so reagiere, keine Frage.
Was aber das Allgemeine anbelangt, Inkassokosten müssen vom Schuldner übernommen werden, so ist dass Problem dasjenige, dass kein Gerichtsentscheid diesbezüglich existiert, also kein Präzedenzfall und die Inkassofirmen auch keins anstreben. Warum wohl?
Dass Inkassokosten übernommen werden müssen, falls diese in den AGB stehen, ist nicht richtig, da man in den AGB auch nicht alles Mögliche reinschreiben kann (können schon, aber rechtlich nicht haltbar). Wenn in den AGB steht das Mahnkosten übernommen werden müssen, so ist dies auch der Fall und hat vor Gericht auch immer bestand. Bei Inkassokosten ist wie erwähnt noch nie ein entsprechendes Urteil gefällt worden und daher ist die Gültigkeit eines solchen Passus eher fraglich.
Aber wie gesagt, in deinem Falle verstehe ich dein Ärger sehr gut und finde auch das solche offensichtliche Betrüger nicht davon kommen sollen.
Aber was umgekehrt eine Inkassofirma macht, ist für mich genauso Betrug, vor allem wenn um Beträge von unter Fr. 100.- geht und zusätzlich noch Geld abzocken will.
Ich habe mich in der zwischenzeit erkundigt ob es schon mal einen Gerichtsentscheid gab zum Thema:
Spesen für aussergerichtliches Inkassoverfahren.
Habe in Erfahrung gebracht, dass es darüber ein Urteil
gibt welches einen Präzedenzfall geschaffen hat: Bundesgerichtsentscheid 4C.51/2000 vom 7. August 2000
Da ging es um sehr hohe Beträge und die Aussergerichtliche Inkassospesen des Rechtsanwaltes betrugen über 59000.-
Wenn es betreffend Aussergerichtliche Inkassospesen
einen Bundesgerichtsentscheid gibt können wir davon ausgehen, dass vorrechtliche Gebühren für`s Inkassoverfahren zum Verzugsschaden gehöhren, der Gemäss Art. 106 OR auf den Schuldner überwälzt werden kann.
Wollte dies hier erwähnen da du geschrieben hast, dass es diesbezüglich noch keinen Gerichtsentscheid gibt.
Diese Information habe ich übrigens aus einem Bericht von Dr. iur. Robert Simmen (Vorstand des VSI, Verein schweizerischer Inkassotreuhandinstitute)
Ja aber du siehst doch das hier sehr hohe Summen generiert wurden. Ich die habe Infos zu diesem Bundesgerichtsurteil nicht gefunden, aber wurde hier entschieden das die Inkassokosten generell dem Schuldner auferlegt werden können oder nur gerade in diesem Fall? Zudem handelt es sich hier um Inkassospesen des Anwalts und nicht einer Inkassofirma.
Zudem, was sind alles Inkassospesen? Inkassofirmen schlagen immer wieder Fantasiebeträge auf die eigentliche Rechnung drauf und dies wird wohl mit diesem Bundesgerichtsentscheid sicherlich nicht Gutgeheissen.
Es ging um einen Haftpflichtprozess, habe gelesen dass es sich bei den c.a. 59000.- um Spesen für Aussergerichtliche Aufwendungen handelte.
Ob Inkassospesen eines Rechtsanwaltes oder einer Inkassofirma spielt eigentlich keine Rolle da beide als Gläubigervertreter handeln.
Fantasiezuschläge wie sie leider gewisse unseriöse Inkassobüros fordern müssen natürlich nicht bezahlt werden, wenn dadurch z.B. die Hauptforderung von 100.-durch Inkassospesen, Rechtsberaterkosten Schreibgebühren usw. auf 200.- anwachsen.
Übrigens habe ich ein paar Abschnitte des Gutachten von Rechtsproffesor Isaak Meier gelesen, darin wird fesstgehalten unter welchen Umständen Aussergerichtliche Inkassospesen dem Schuldner auferlegt werden können.
Erstens muss der Schuldner mindestens ein Mal vom Gläubiger gemahnt werden bevor der einbezug eines Inkassobüros oder Rechtsanwaltes als angemessen zu betrachten ist.
Zweitens müssen die Spesen für das aussergerichtliches Inkasso nach Treu und Glauben berechnet werden und müssen im Verhältniss zur Forderung stehen.
Falls der Schuldner umzieht ohne dem Gläubier die neue Adresse anzugeben können zusätzlich zu den Inkassospesen auch die Kosten für die Adressnachforschung geltend gemacht werden.
Das Problem in der Schweiz ist, dass es seriöse Inkassobüros gibt wie zum Beispiel Creditreform, leider aber auch unseriöse Inkassobüros wie zum Beispiel Intrum Justitia welche bei einer Forderung von 591.- gleich mal 228.- spesen draufschlägt.
In Deutschland gibt es Obergrenzen für Inkassospesen, in der Schweiz wäre es dringend nötig gesetzliche Obergrenzen für Inkassospesen festzulegen, (im Verhältniss zur Forderung.)
Hier noch paar Links über das Thema Verzugsschaden:
http://www.vsi1941.ch/bilder/pdf/mk_2006_06c_d.pdf
http://www.organisator.ch/index.asp?topic_id=1485
Score Controll sollte man mal die Bude stürmen und einpaar von diesen (Zensuriert) manieren beibringen!
Was sich diese Firma an Frechheiten rausnimmt ist unter der Gürtellinie! Meine kleine Tochter (5 Jahre alt) nimmt das Telefon ab und ihr wird ab Band mit allem möglichen gedroht.
Mir soll da mal einer in die Finger laufen von diesen (Zensuriert)! Ich bin drauf und ran mal persönlich vorbei zu gehen……!
—-ZENSUR—
Ich lasse keine Beleidigungen in diesem Blog zu
—-ZENSUR—
Ich lasse keine Beleidigungen in diesem Blog zu
Beleidigen könnt ihr euch wo anders
Mir haben die Ausführungen hier sehr geholfen.
Ich habe eine Forderung von Intrum Justitia erhalten, welche sich folgendermassen zusammensetzt (Beträge gerundet):
Hauptbetrag 300.00
Kundenkosten 11.00
Zinsen 5.00
Verzugsschaden gem. Art. 106 OR 160.00
160.00 Verzugsschaden auf einen Betrag von 300.00!!!
Aussage des Rechtsanwalts:
„Im schweizerischen Recht gilt die Vermutung, dass die Verzugszinsen den Verzugsschaden abdecken. Will der Gläubiger mehr Geld, so muss er beweisen, dass sein Schaden in Wirklichkeit höher ist. Die Kosten des Inkassobüros kann er aber auf keinen Fall geltend machen: Gemäss Art. 27 Abs. 3 SchKG dürfen die Kosten des gewerbsmässigen Gläubigervertreters nicht dem Schuldner überbunden werden. Das heisst: Schaltet der Gläubiger ein Inkassobüro ein, so muss er es selber entschädigen. Die Honorarnote des Inkassobüros gehört von Gesetzes wegen nicht zum Verzugsschaden, der vom Schuldner zu decken wäre. Trotzdem versuchen die Inkassobüros immer wieder, ihre Kosten in die Rechnung hineinzuschmuggeln – zum Beispiel als „Verzugsschaden“ oder als „Forderung gemäss Art. 106 OR“.
Die „div. Auslagen“ könnten Teil des Verzugsschadens sein, ebenso die „Rechtsberater-Kosten“. Wegen Art. 27 Abs. 3 SchKG können diese Kosten sicher nicht auf die Schuldnerin überwälzt werden. Der Beizug eines „Rechtsberaters “ bei einem banalen Inkassofall dürfte ohnehin unverhältnismässig sein.“
Aussage des Beobachter Juristen:
„Wer Geld eintreiben muss, ist von Gesetzes wegen verpflichtet, seinen Aufwand möglichst tief zu halten (Schadensminderungspflicht). «Es ist gar nicht nötig, ein Inkassobüro einzuschalten. Wer gemahnt hat, kann danach direkt betreiben, ohne Umweg über ein Inkassobüro»“.
Was die Intrum Justitia versucht ist schlicht Betrug. Und sie schaden so auch die eigenen Kunden.
Orange hat mir die Intrum Justitia mal angehängt, wegen Fr. 20.- die vergessen wurden. Hatte nie eine Mahnung erhalten, nur post von der Intrum Justitia. Habe den Betrag der Orange direkt bezahlt und alle Verträge dort gekündet.
An Arkey
Was die „Aussage des Rechtsanwaltes“ betrifft:
Von wegen Aussage eines Rechtsanwaltes!
Das was du geschrieben hast wurde Eins zu Eins aus der Website http://www.schuldenhotline.ch kopiert.
In Rechtlichen Auseinandersetzungen würde ich nicht auf die Aussagen irgendwelcher Konsumenterschützer vertrauen sondern auf Proffesionelle Hilfe eines RECHTSANWALTES!
Nehme doch mal Kontakt mit Prof.Dr.iur. Isaak Meier auf und lass dich beraten. (Kostenpflichtig)
Tel: +41 (0)43 888 68 98
Laut einem Rechtsgutachten von Prof.Dr.iur. Isaak Meier können Inkassospesen unter gewissen Voraussetzungen in angemessener Höhe auf den Schuldner überwälzt werden.
In einem Punkt muss ich dir Recht geben:
Bei einer offenen Forderung von 300.- ist ein Verzugsschaden von 160.- nicht gerechtfertigt! Hier wäre ein Verzugsschaden bis 69.- angemessen.
an Ivan
Besten Dank für den weiteren Kontakt.
Die Aussagen habe ich von Rechtsanwalt Andreas Gantenbein erhalten (http://www.ag-anwaltspraxis.ch). Wenn sich die Aussage des Rechtanwalts mit dem Text auf der Website http://www.schuldenhotline.ch deckt, macht das für mich die Aussage noch glaubwürdiger.
Das wichtigste Wort lautet wohl „angemessen“, also Cablecom und Intrum Justitia: FAIR P(L)AY… PLEASE!
Zur Information
Auf der Website „Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB)“ steht:
„Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs hält fest, dass die Kosten für das Inkasso nicht dem Schuldner überbunden werden dürfen (Art. 27 SchKG). Der Schuldner muss also nur für die vertraglich geschuldete Forderung, die echten Verzugszinsen (in der Regel 5% ab Fälligkeit, sofern nicht vertraglich anders geregelt) und die entstandenen Betreibungskosten aufkommen. Darüber hinausgehende Bearbeitungs- und Umtriebskosten, die dem Inkassobüro entstehen, muss der Schuldner nicht bezahlen.
Weil der Schuldner diese Kosten nicht schuldet, dürfen sie nicht in Zusammenhang mit der Bewertung von dessen Bonität verwendet werden. Eine Bekanntgabe an Dritte darf somit erst recht nicht erfolgen.
Art. 27 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)“
» http://www.edoeb.admin.ch/faq/00786/00921/00923/index.html?lang=de#sprungmarke0_12
Alles klar?
Lediglich für das eigentliche Betreibungs- und Konkursverfahren (insbesondere das Ausfüllen
und Einreichen des Betreibungsbegehrens) statuiert Art. 27 Abs. 3 des Schuldbetreibungs-
und Konkursgesetzes (SchKG) eine Ausnahme von dieser Kostentragungspflicht
des Schuldners:
Zieht der Gläubiger dafür einen Vertreter oder Berater bei, dürfen
die dadurch entstehenden Kosten nicht dem Schuldner überbunden werden. Diese Ausnahmebestimmung
gilt jedoch nur für den Einsatz eines Gläubigervertreters im Verkehr
mit den Betreibungs- und Konkursämtern, nicht aber für die im Rahmen eines Betreibungsverfahrens
notwendig werdenden Gerichtsverfahren (z.B. Rechtsöffnungsverfahren,
Konkurseröffnung usw.): In diesen Verfahren gilt nicht der soeben erwähnte Art. 27 Abs. 3
SchKG, sondern vielmehr der allgemeine Grundsatz, dass der vor Gericht unterliegende
säumige Schuldner dem Gläubiger die Kosten für dessen Aufwendungen in angemessener
Höhe ersetzen muss. Dazu gehören auch die Kosten der Vertretung in den betreffenden
Gerichtsverfahren (vgl. dazu zahlreiche Bundesgerichtsentscheide, so z.B. BGE 119
III 66 f, 113 III 110). Ebenso sind auch die dem Betreibungsverfahren vorangehenden
Mahn- und Inkassokosten durch den säumigen Schuldner zu ersetzen (vgl. z.B. Bundesgerichtsentscheid
4 C.51/2000 vom 7. August 2000).
Heisst also:
Wenn ich die Schuld beim Gläubiger begleiche, (es kommt daher zu keinem Gerichtsverfahren) geht die Inkassofirma leer aus, darf also keine weiteren Vorderungen stellen.
Nein, dass heist wie bereits erwähnt dass auch die dem Betreibungsverfahren vorangegangenen Mahn- und Inkassokosten durch den säumigen Schuldner zu ersetzen sind (Bundesgerichtsentscheid 4 C.51/2000 vom 7. August 2000)
Inkassospesen sind Aussergerichtliche Kosten die dem Gläubier entstanden sind.
Laut einem Rechtsgutachten von Prof.Dr. iur Isaak Meier können unter gewissen voraussetzungen die Inkassospesen in angemessender Höhe auf den Schuldner überwälzt werden:
Wenn der Schuldner bereits 2 mal durch den Gläubiger erfolglos gemahnt wurde ist der Einsatz eines Inkassobüros gerechtfertigt.
Das die Intrum Justitia auf eine Forderung von 300.- gleich 160.- Inkassospesen draufschlägt ist nicht gerechtfertigt, die Inkassospesen müssen in angemessener Höhe verrechnet werden und dürfen nicht gleich 50% der Gesamtforderung betragen:
Die Kosten die das Inkassobüro erhebt, gehören aber nicht zu den Kosten die der Gläubiger als Aufwand geltend machen kann. Die Inkassospesen sind nicht das gleiche wie die Verzugschadenforderung der Inkassofirma.
Was die Inkassofirma also noch an zusätzlich Kosten verrechnet, eben zum Beispiel ein
Verzugsschaden, gehört nicht zu den Ausgaben die der Gläubiger hatte.
Zudem, ein Verzugsschaden zusätzlich zum Verzugszins, muss immer Nachgewiesen werden.
Nach 2 mahliger Mahnung ist der nächste Schritt die Betreibung. Dazu braucht es keine Inkassofirma!
Richtig, der Gläubiger kann auch ohne Inanspruchname eines Inkassobüros die Betreibung einleiten.
Wenn eine Firma aber mehrere Schuldner hat dann übergibt sie in der Regel einem Inkassobüro den Auftrag die Schulden einzutreiben.
Das Inkassobüro versucht die Eintreibung zuerst ohne den Beizug des Betreibungsamtes, falls dies nicht möglich ist wird der Schuldner in einer Bonitätsdatenbank als schlechter Zahler eingetragen um weitere potenzielle Opfer zu schützen.
Wie ich bereits geschrieben habe stellen die Inkassospesen einen Verzugsschaden dar der gem. Art. 106 OR vom Schuldner zu begleichen ist.
Lediglich für das eigentliche Betreibungs- und Konkursverfahren (insbesondere das Ausfüllen
und Einreichen des Betreibungsbegehrens, Fortsetzungsbegehrens usw.) statuiert Art. 27 Abs. 3 SchKG eine Ausnahme von dieser Kostentragungspflicht
des Schuldners.
Auch Isaak Meier, Rechtsprofessor an der Universität Zürich für Schuldbetreibung und Konkursrecht stellt klar dass der Schuldner die Inkassospesen in angemessener Höhe als Verzugsschaden zu tragen hat.
Es ist nun einmal so!
statt sich über die Inkassospesen zu ärgern soll man sich mit dem Gläubiger in Verbindung setzten und evntuell einen Aufschub oder eine Ratenzahlung zu vereinbaren damit es gar nicht erst zum Inkassofall kommt!
Inkassospesen Ivan und nicht die Spesen einer Inkassofirma, dass ist der springende Punkt.
Niemand muss eine Inkassofirma beauftragen um jemanden zu Betreiben!
Du verstehst mich offensichtlich falsch, die Spesen eines Inkassobüros sind durch den Schuldner zu tragen.
Es muss zwar niemand ein Inkassobüro beauftragen, wenn ein Gläubiger jedoch ein Inkassobüro mit dem Forderungseinzug beauftragt sind die Kosten des Inkassobüros in angemessender Höhe durch den Schuldner zu tragen.
Oder willst du behaupten dass das Rechtsgutachten von Prof.Dr.iur Isaak Meier falsch ist?
Bezüglich Inkassospesen (eines Inkassobüros) hat es Urteile zu lasten des Schuldners und Urteile zu Gunsten des Schuldners gegeben, desshalb werden hier auch verschiedene Auffassungen vertrete.
Falls du nicht glaubst dass die Kosten des Inkassobüros zum Verzugsschaden gehören der auf den Schuldner überwälzt werden kann, dann erkundige dich doch höchst persönlich beim Rechtsprofessor für Schuldbetreibung und Konkursrecht:
Prof.Dr.iur. Isaak Meier Tel: +41 (0)43 888 68 98
Dein Prof. ist vielleicht dieser Meinung und man kann ja auch versuchen es vor Gericht einzuklagen, aber das heisst nicht, dass ein Gericht dies dann auch so sieht!
Wie gesagt, eine Inkassofirma einzuschalten ist nicht von Nöten. Deswegen wird diese Forderung kaum eine Chance haben auch wenn dein Prof. das meint!
Zudem muss man auch die Relationen sehen. Geht es um einen Betrag von mehreren Tausend Franken, ist es was anderes als wenn es um Fr 180.- oder so geht.
Dass diese Forderung einge Gute Chance vor Gericht hat, zeigt der (Bundesgerichtsentscheid 4 C.51/2000 vom 7. August 2000)
Natürlich wird ein Gläubiger oder ein Inkassobüro nicht wegen 300.- den Fall bis vor`s Bundesgericht ziehen, was aber nicht heisst dass die Forderung rechtlich nicht durchsetzbar wäre.
Der Streitpunkt Inkassospesen/Verzugsschaden Art.27.Abs.3 SchKG/Art.106 OR existiert schon seit mehreren Jahren, auch viele Rechtsanwälte verteten da verschiedene Ansichten.
Deshalb könnten wir noch ewig darüber diskutieren.
Ich kann einem Schuldner jedoch nur raten die Inkassospesen zu bezahlen, da sonst in einer Bonitätsdatenbank vermerkt wird dass nicht die gesammten Schulden beglichen wurden. Das kann bei Vermietern, Leasinfirmen, Kreditinstituten, Arbeitgebern einen schlechten Eindruck erwecken.
Das wollte ich dann auch schreiben Ivan. Wir haben schon weiter oben darüber gestritten.
Dennoch Rate ich niemals irgendetwas einer Inkassofirma zu bezahlen!
Bezahlt man so, geht man eine Anerkennung der Schuld ein. Bezahlt man den geschuldeten Betrag inkl. Verzugszins dem Gläubiger direkt, muss die Inkassofirma Ihre Forderung separat stellen. Da aber zu keinem Zeitpunkt eine Vertragsbeziehung zwischen Schuldner und Inkassofirma bestand, ist das eine aussichtslose Sache.
Noch eine andere Bemerkung zum Thema Schuldenberatung: Es sind dies nicht einfach nur irgendwelche Konsumenterschützer. Auch diese Konsumentenschützer und Schuldenberatungsstellen werden durch professionelle RECHTSANWÄLTE beraten!
Es Braucht keine Vertragsbeziehung zwischen Schuldner und Inkassobüro. Der Schuldner muss diese Kosten als Verzugsschaden tragen.
Es braucht ja auch keine Vertragsbeziehung zwischen dem Schuldner und dem Betreibungsamt, der schuldner muss die Betreibungskosten auch als Verzugsschaden tragen.
Du kannst natürlich wie du geschrieben hasst die Hauptforderung plus Zinsen an den Gläubiger Zahlen und die Zahlung der Inkassospesen/Verzugsschaden verweigern, dann must du allerdings in Kauf nehmen für diese Kosten betrieben und verklagt zu werden oder in einer Bonitätsdatenbank als renitenter Schuldner registriert zu werden.
Doch Ivan, es braucht eine Vertragssituation. Ohne Vertragssituation kann keine Forderung bestehen. Ein Betreibungsamt ist ein Amt und kein Privatunternehmen.
Es kann eine Forderung aufgrund eines Gesetzesartikels bestehen (ohne Vertagsverhältnis)
Die Inkassokosten stützen sich auf den Artikel 106 des Obligationenrechtes.
Oder willst du sagen dass das Bundesgericht welches einen Schuldner zur Zahlung der Aussergerichtlichen Inkassokosten verurteilt hatte eine Falsche Entscheidung gefällt hat?(Bundesgerichtsentscheid 4 C.51/2000 vom 7. August 2000)
Überlassen wir solche Entscheidungen dem Gericht.
Was wenn du einem Schuldner den Rat erteilst die Inkassospesen nicht zu bezahlen und er anschliessend vom Gericht dazu verpflichtet wird? übernimmst du dan die Gerichtskosten? kümmerst du dich um die Löschung seines Betreibungsregisters und der Bonitätsdatenbank? Wenn nicht, dann empfehle ich dir solche Ratschläge zu unterlassen
Nochmal klipp und klar:
EIN VERZUGSCHADEN MUSS NACHGEWIESEN WERDEN !!!
In besagtem Falle wurde ein Verzugsschaden NACHGEWIESEN und deswegen dieser Entscheid. Deswegen sind auch die Forderungen von Inkassofirmen in den meisten Fällen gegenstandslos.
Wären Sie es nicht, warum klagen die Inkassofirmen dann nicht? Sie würden ja nach deiner Meinung recht bekommen und keine Kosten selber tragen müssen. Hier stinkt doch was, oder?
Ich werde das Gefühl nicht los, dass du zu einer Inkassofirma gehörst
Lieber RAFF
Da bin ich Deiner Meinung, dass Iwan zu dieser „Sippschaft“ gehört !!
Ich kann dich beruhigen, ich arbeite bei der Swisscom.
Ich habe in meiner KV-Lehre einen Vortrag über Schuldbetreibung und Konkurs gehalten, deswegen kenne ich mich damit aus.
Um deine Frage zu beantworten: Es hat bereits mehrere Klagen von Gläubiger gegeben welche von einem Inkassobüro vertreten wurden.
Gewisse Urteile gab es zu lasten der Schuldner und gewisse zu Gunsten der Schuldner.
Eine Klage wegen den Inkassospesen lohnt sich natürlich nicht wenn diese unter 5000.- ligen, deswegen wird in der Regel erst bei hohen Beträgen Klage erhoben.
Ivan, du bist mir ein Rätsel!
Du schreibst selber: Gewisse Urteile gab es zulasten der Schuldner und gewisse zugunsten der Schuldner.
Dein Bundesgerichtsurteil ist also nicht immer zum Zuge gekommen und dein Professor hat somit nicht grundlegend recht. Du widerlegst also deine Behauptungen ja selber, dass man den Verzugsschaden auf jeden Fall zahlen muss.
Die Inkassospesen welche gem. Art 106 OR auf den Schuldner überwälzt werden, können nur unter gewissen Voraussetzungen eingefordert werden.
Wurde der Schuldner vom Gläubiger nur einmal gemahnt bevor ein Inkassobüro mit dem Forderungseinzug beauftragt wurde, so verstösst dies gegen Treu und Glauben sowie gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers.
Auch die Intrum Justitia welche (wie Arkey berichtete) auf eine Grundforderung von 300.- gleich 160.- Inkassospesen drauf schlägt würde vor Gericht Schlechte Karten haben.
Schlussendlich kommt es auch auf den Richter drauf an und ob man nach einer Niederlage vor Gericht bereit ist den Fall an die nächst höhere Instanz zu ziehen.
Vileicht hast du mich falsch verstanden, die Inkassospesen sind nicht in jedem fall vom Schuldner zu bezahlen sondern nur wen gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.
Übrigens, Prof.Dr iur. Isaak Meier (welcher das Rechtsgutachten erstellt hat) ist Spezialist für Schuldbetreibungs und Konkursrecht an der Universität Zürich und als Rechtsanwalt für
„Peyer Partner Rechtsanwälte“ tätig.
hä?
Nun wenn ich oben alles durchlese, dann ist es ziemlich klar das du der Meinung bist bzw. warst, dass Inkassospesen in jedem Fall vom Schuldner zu bezahlen sind.
Aber O.K. lassen wir das jetzt.
Also ich finde den Schlagabtausch zwischen Ivan und raff ja ganz spannend und bin grundsätzlich der Meinung von raff.
Gerne hätte ich den BGE nachgelesen wie auch das Gutachten aber leider ist es mir nicht möglich diese im Internet zu finden. (Links wären hilfreich)
Ich habe auch Ärger mit der Intrum. Habe nur die ursprungliche Forderung der cablecom + Mahnkosten + Zinsen bezahlt. Bei cblecom habe ich Saldo 00.00.
Bei der 4.Erklärung an Intrum habe ich denen mit einer Klage wegen Nötigung nach ZGB Art. 181 (Wer jemanden durch … Androhung ernstlicher Nachteile … nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.) und verechnung meiner Unkosten gedroht. Drohnungen mit Kassensturz, Beobacher o.ä. wird bei Intrum nichts nützen, da sind sie ja schon Stammkunde.
Intrum gibt nicht auf und droht mir weiter mit rechtlichen Schritten. Mittlerweile hat die Rechtsabteilung bereits einen Namen!
Ich bleib dabei, Inkassokosten müssen beim ursprünglichen Gläubiger und somit Auftraggeber des Inkassobüros eingetrieben werden und nicht beim Schuldner.
Werde jetzt nochmals intervenieren mit Verweis auf alles was sich zu dem Thema finden lässt auf www von Schuldenberatungsstellen und vorallem den Beweis der Kosten fordern. Intrum hat bei einer telefonischen Intervention meinerseits erklärt, sie werden die Kosten vor dem Friedensrichter belegen.
Mal schauen wie weit sie es kommen lassen.
Hallo Synfonie
Hier der Link zum Bundesgerichtsentscheid:
http://www.polyreg.ch/d/informationen/bgeunpubliziert/Jahr_2003/Entscheide_4C_2003/4C.11__2003.html
Es ging in diesem fall um Vorprozessuale Kosten für`s Inkasso, dass Inkasso wurde von einem Rechtsanwalt durchgeführt.
Es ist zwar richtig, dass im SchKG-verfahren die Kosten für einen Gläubigervertreter nicht auf den Schuldner überwäzt werden können.
Jedoch können die Kosten, welche vor dem Betreibungsverfahren entstanden sind auf den Schuldner überbunden werden (Inkassokosten, Bonitätsprüfungskosten, wenn nötig Adressermittlungskosten, usw)
Die Intrum Justitia ist dafür bekannt zu hohe Spesen zu verrechnen, dies widerspricht Treu und Glauben.
Mach eine genaue Auflistung der Forderung, dann kann ich dir einen Tipp geben wie du vorgehen sollst, um eine Reduktion der Inkassospesen zu erreichen. Gruss Ivan
Es handelte sich also dabei nicht um Inkassokosten einer Inkassofirma sondern um die Anwaltskosten.
Das spielt Keine Rolle, der Beklagte berufte sich auf Art. 27 SchKG.
Dieser Artikel besagt, dass im Betreibungsverfahren die Kosten für einen Gläubigervertreter nicht auf den Schuldner überbunden werden können, also die Kosten für das Ausfüllen und Zustellen des Betreibungsbegehrens, des Fortsetzungsbegehrens, Verwertungsbegehrens und die Vertretung vor der Aufsichtsbehörde.
Jedoch können die Kosten für einen Gläubigervertreter (Inkassobüro, Rechtsanwalt) welche VOR dem
SchKG-verfahren entstanden sind auf den Schuldner überwälzt werden.
Wobei eine Inkassofirma kein Gläubigervertreter ist. Das kann nur ein Anwalt sein.
Ein Anwalt kassiert seine Kosten direkt bei seinem Mandanten und eine Inkassofirma versucht dies direkt beim Schuldner zu holen – da sie diese Schulden ja dem Gläubiger abgekauft haben.
Deswegen sollte man nie etwas einer Inkassofirma bezahlen.
Ein Inkassobüro ist sehr wohl ein Gläubigervertreter!
Es gibt Zahlreiche Gerichtsverfahren wo Gläubiger nicht durch einen Anwalt sondern durch ein Inkassobüro vertreten wurden.
Der Unterschied ist: Ein Anwalt kennt sich in allen Rechtsgebiten aus, ein Inkassobüro ist auf den Forderungseinzug spezialisiert.
Übrigens werden die Forderungen in den meisten Fällen nicht verkauft, sondern lediglich durch ein Inkassobüro eingetrieben.
Es währe wirklich sinvoll wen du dich mit dem Thema ein bischen auseinandersetzt bevor du einfach irgend etwas postest.
Dito Ivan!
In den meisten Fällen sind die Forderungen verkauft!
Und wenn Du weiterhin versuchst hier hlabwahrheiten zu verbreiten, werde ich deine Kommentare einfach löschen!
Hallo Ivan
Besten Dank für den Link.
Mein Rechtschutz hat mir geraten zu intervenieren, schriftlich und eingeschrieben, was ich ja schon viermal gemacht habe. Des Weiteren meint der Rechtschutz, dass Inkassofirmen solch kleinen Beträge nicht Betreiben werden, weil sie wissen, dass sie nicht durchkommen damit, zumal es nicht rechtens und wenn dann unverhältnismässig ist.
Sollte Intrum doch betreiben, soll ich Rechtsvorschlag einlegen und zuwarten.
Selbst cablecom, wo ich nun endlich jemanden von der Inkassoabteilung ans Telefon bekommen habe um mir die Zahlung der Intrumrechnungen bestätigen zulassen, sieht das so, dass Verzugsschaden nach Art. 106 OR und Rechtsberaterkosten zu Lasten von Ihnen, sprich cablecom, gehen. Die haben mir das so per Mail bestätigt und bei Intrum Justitia veranlasst die Fälle abzuschliessen.
Bin mal gespannt was ich von Intrum noch zu hören bekomme. Werde das selbstverständlich hier kommunizieren.
Ich habe die ganze Diskussion gelesen unf fand es echt interessant, mir konnte diese Frage bis jetzt auch noch niemand Klar beantworten.
Meine Rechtsschutzvericherung hat mir zwar geraten den Verzugsschaden, welchen mir Creditreform aufgebrumt hat nicht zu bezahlen da die das sehr wahrscheinlich nicht weiter ziehen, eine Klare antwort ob ich vor Gericht durchkommen würde haben sie mir aber nicht geben können.
Eigentlich schade, dass die berichte von Ivan gelöscht wurden würde mich interessieren wie er weiter argumentiert hat.
Lieber L.V. frag doch den Ivan direkt statt hier, Du hast ja die gleiche IP wie er.
@raff
Hast du den letzten Kommentar von Ivan gelöscht?
@Ivan
Nur weil du dich wiederholst wird es auch nicht wahrer. #24!
Was heisst denn hier Fakten.
Der Bericht im Organisator ist eine 1:1-Kopie des Referates von Simmen vom VSI. Und das die sagen, dass es Sache des Schuldners ist nach Art. 106 OR ist ja klar, das ist ja ihr Job.
Schau dir bitte mal die Verzugsschadenstabelle des VSI an.
http://www.vsi1941.ch/de/doku/index.htm
Wenn das nicht unverhältnismässig und willkürlich ist, weiss ich auch nicht mehr.Das hat mir effektiven Kosten rein gar nichts mehr zu tun. Abgesehen davon muss der den Zins (Art. 104 OR) übersteigenden Verzugsschaden (Art.106 OR) nach Art. 8 ZGB (Art. 8
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.) bewiesen werden.
Den Schaden kann man nicht einfach pauschal und willkürlich aus einer Tabelle ableiten, die vom Verband der Inkassofirmen erstellt wurde.
@Synfonie:
Ja Ivan ist ab sofort auf meinem Blog gesperrt.
Er wiederholt ständig Unwahres und fing an mich zu beleidigen. Du kannst das Ganze oben lesen. Er stellte Behauptungen auf und relativierte sie nach einigem hin und her wieder. Bei späteren Beiträgen stellte er wieder die gleichen Behauptungen auf.
Auch behauptet er bei der Swisscom angestellt zu sein, schreibt aber immer von einem Cablecom Anschluss aus.
@Raff
Hallo
Habe die Ganze Diskussion durchgelesen und muss sagen dass dieses Thema ein wenig zu kompliziert für mich ist, ich weiss jetzt genaus so viel wie vorher.
Ich habe mir vor etwa 10 Monaten Geld von einem Arbeitskollegen geliehen und einen Darlehensvertrag unterschrieben. Wollte das Geld auch zwei Monate später zurückzahlen, wurde jedoch wegen einem Streit mit dem Vorgesetzten gekündet. Konnte meinen ehemaligen Arbeitskollegen am anfang noch vertrösten, habe aber vorgestern eine Forderung von der Inkaprax AG (inkasobüro) erhalten:
2550.00. (Haubtforderung)
84.45 (Verzugszins)
143.15 (verzugsschaden)
2777.60 (Total)
Habe angerufen und denen gesagt dass die Inkassokosten nicht vom Schuldner zu tragen sind, die sagten mir dass der Verzugsschaden nicht vom Inkassobüro ist, sondern dass der Gläubiger vor etwa 8 Monaten einen Kredit aufgenommen hat und mir nun die Kreditkosten abzüglich verzugszins in Rechnung stellt und die den Auftrag haben die Betreibung einzuleiten wenn ich nicht zahle.
Jetzt habe ich zwar wieder einen Job und könnte das Geld in 3 Raten zurückzahlen. Muss ich jetzt im Ernst die Kosten von seinem Kredit übernehmen den er angeblich wegen mir aufnehmen musste weil ich nicht rechtzeitig das Geld zurück zahlen konnte?
Man so was Schräges!
Im Wort Verzugsschaden ist das Wort Schaden enthalten, und wenn man einen Schaden erlitten hat, muss man diesen gegenüber der Gegenpartei beweisen können. Ich weiss nicht, wie er das mit dem Kredit beweisen will oder kann. Ich finde es aber eine ziemlich schräge Geschichte und da solltest du dir schon Rat bei Leuten holen, die sich auskennen.
Ich selber würde in so einem Fall mir eine Rechtsberatung bei meiner Rechtsschutzversicherung reinholen. Wenn du keine solche Hast, suche nach Beratungsstellen wie http://www.schuldenhotline.ch/ zum Beispiel.
Ich weiss jedenfalls auch nicht, ob die Forderung berechtigt ist oder nicht.
Eine Rechtsschutzversicherung habe ich nicht, die inkaprax meinte der Verzugsschden besteht aus den Kreditzinsen, der Gläubiger hatte vor 8 Monate 2500 Kredit aufgenommen und die Kreditzinsen betragen bis heute 227.60 und ich müsse den Teil bezahlen welcher nicht mit dem Verzugszins abgegolten ist.(Fr.143.15)
Sie haben mir Ratenzahlung angeboten, ich überlege mir jetzt ob ich die Abzahlungsvereinbarung mit Inkaprax unterschreiben soll oder wegen den 143.15 die Schuldenberatungsstelle zu kontaktieren, irgendwie ist es mir peinlich dort nachzufragen weil es dann heist: der Asoziale macht zuerst Schulden und jetzt schaut er nach einer Möglichkeit nich alles zu zahlen.
Wenn du die Zahlungsvereinbarung eingehst, kannst du nicht mehr zurück.
Sich zu schämen, ist falsch. Viele Leute geraten immer wieder in Schwierigkeiten. Das wissen die von der Schuldenberatung auch. Wenn dir also die Beratung nichts kostet, dann nutze sie! Aber wenn dir deine Scham Fr 143.- wert ist. Ich denke die kannst du gut anders gebrauchen, falls rauskommt, dass du nicht dafür aufkommen musst.
Danke für deinen Tipp:
Habe meine Schwester angerufen, Sie hat eine Rechtsschutzversicherung wo auch telefonische Rechtsberatung inbegriffen ist, Sie wird morgen dort anrufen und den fall so schildern als sei Sie die Schuldnerin und mir dann bescheid geben.
Werde euch mitteilen was Ihre Rechtsschutztversicherung dazu meint.
Hallo
Meine Schwester hat heute Ihre Rechtsschutzversicherung angerufen und den Fall so geschildert als währe Sie die Schuldnerin.
Die meinen, dass wenn eine Kreditaufnahme notwendig gewesen ist, die dadurch entstehenden Kosten vom Schuldner zu tragen sind, soweit sie nicht durch die Verzugszinsen gedeckt sind.
Na ja, ich wird ja wohl nicht behaupten können, dass die Kreditaufnahme nicht notwendig war, wir wahren dort beide im 80% Pensum angestellt. Dann werd ich wohl Zähneknirschend bezahlen müssen.
Trotzdem Danke für die Infos in diesem Blog.
Ja das ist Pech Niko.T
Andererseits, soweit ich das jetzt so beurteilen kann, ist er offenbar deinetwegen selber in finanzieller Notlage geraten und warum soll er also den Schaden selber tragen?
Nachtrag zu meinem Beitrag vom 15. März:
Ich habe die Aussage des Rechtsanwalts sowie die Aussage des Beobachter-Juristen per E-Mail an Intrum gesendet und folgende Antwort erhalten:
„Mit Bezug auf Ihre E-Mail teilen wir Ihnen mit, dass wir die Sachlage umgehend mit unserem Kunden abklären. In der Zwischenzeit wird der oben erwähnte Fall bei uns sistiert.“
Der Fall ist insofern noch komplexer, dass auf Nachfrage bei Cablecom gar keine offenen Rechnungen existieren und dass sich die offenen Forderungen auf den TV-Anschluss beziehen, welcher durch die Verwaltung meiner Wohnung bezahlt wird und nicht auf den Internet-Anschluss, für welchen ich bezahle.
Hallo arkey
Die Cablecom hat sowiso ein Chaos in der Buchhaltung, bin dort Kunde mit Internetanschluss und DigitalTV. Als ich eine Rechnung erhalten habe, welche um 45Fr. zu hoch ist habe ich dort angerufen, die sagten mir ich solle einfach dass einzahlen was ich Ihnen nach meiner Meinung schuldig bin, es währe ja ein lehrer Einzahlungsschein dabei.
Was den Verzugsschaden (Inkassokosten) betrifft, 160.-auf eine Forderung von 311.- bin ich überzeugt dass es in dieser Höhe niemals durchzusetzen ist.
Habe auch mal mit der Intrum zu tun gehabt, dort haben sie für die Orange folgenden betrag eingefordert:
714.30 Hauptforderung
13.60 Zins
157.00 Verzugsschaden
Dort habe ich alles bezahlt auch den Verzugsschaden da ich dachte Inkassokosten müssen vom Schuldner bezahlt werden, habe erst später auf der Website http://www.schulden.ch gelesen dass die Inkassokosten nicht bezahlt werden müssen, bin mir aber nach den ganzen Berichten von diesem Ivan auch nicht mehr sicher ob Inkassokosten geschuldet sind. Auf jeden fall nicht 160.- auf eine Forderung von 311.- das währe Wucher!
@Raff
Bein meinem letzten Beitrag kam eine Meldung dass es als Spamverdacht eingestuft wird.
woran liegt dass?
@Niko.T
Kann dir nicht genau sagen warum, das macht mein ANtispam automatisch.
Niko, der Ivan war eh immer der Meinung, Schuldner seine zu bestrafen und sollen alles zahlen, so jedenfalls kam er mir immer mehr rüber.
Mein Beitrag bezieht sich aber vor allem auf genau solche absurde Forderungen, wie du jetzt geschrieben hast. 157.00 Verzugszins auf 714.30 Hauptforderung, das ist für mich nichts anderes als versuchter Betrug.
Die Inkassofirmen sind der Meinung Schuldner seine alle Betrüger, also betrügen sie sie auch. Leider fallen noch viel zu viele Leute darauf rein.
@Niko.T
Schau dir mal die Verzugsschadensliste des VSI an
http://www.vsi1941.ch/de/doku/index.htm
das ist nicht nur Wucher sondern auch Willkür.
Von mir will die Intrum auf 83.30 Rechnung 80.00 OR106 und auf 241.00 Rechnung 131.00 OR106 plus 20.00 Rechtsberaterkosten.
@arkey
Die cablecom hat so ein Chaos, dass sie zur Zeit nicht mal fähig sind Rechungen zu erstellen. Ich bekomme schon länger keine Rechungen mehr und auf Nachfrage wurde mir erklärt das System lasse das zur Zeit nicht zu. Ich habe dann darauf hingewiesen, dass ich evtl nicht in der Lage ein werde die zuerwartende Rechnung auf einmal zu bezahlen, worauf mir unbürokratisch Teilzahlung angeboten wurde, es werden dann den Rechnungen mehrere leere EZ beiliegen.
Da muss man sich schon wundern.
Habe euch versprochen euch mitzuteilen was Intrum noch zusagen hat nachdem Cablecom um Abschluss meiner Fälle gebeten hat.
Also ich habe einen freundlichen Brief von Intrum erhalten, in welchem sie sich bedanken, dass ich bezahlt habe.
Gleichzeitig haben sie noch eine offene Forderung an mich gefunden vom 8.2003. Sie bitten mich höflich sie zu kontaktieren sie werden auf meine finanzielle Situation Rücksichtnehmen soweit ihnen da möglich sein wird.
Online kann ich diese Forderung einsehen. Die Abrechnung ist so kurios, da kommt keiner draus. Ich werde jetzt eine Originalrechnung vom Gläubiger verlangen, denn ich habe keine blasse Ahnung um was es da eigentlich geht, ist ja auch erst 5 1/2 Jahre her.
verhältnismässig?
ca.2006 bekam ich eine Radarbusse von 20.- in SG. Fälschlicherweise wurde sie zuerst dem Vorbesitzer mr. Nummer geschickt.item.
Einmal wurde ich gemahnt, das nächste Schreiben jedoch sass.
20.- plus 150.- Schreibgebühren:170.-
Ich stellte mich auf stur! Denkste! Es folgte Betreibung, Gerichtseröffnungsverfahren oder
ähnliches. Am Schluss kostete es mich 400.- Bezahlt , da ich den Atem oder das notwendige
wissen nicht hatte.
In den letzten Jahren habe ich sicher mehr als 2000.- nur für Betr,kost. bezahlt.
Es wird mir wenigsten langsam klar, dass eine ganze Armee von Blutsaugern
sich an uns Dummbeuteln festsaugt.
Noch was: kürzlich ist ein Verlustchein von 1995 aufgetaucht!
Statistik: ca. 1,5 mio Schuldner in CH
Danke Schweiz!!!
Was hat das mit Inkassofirmen zu tun?
Je nach Kanton wird bei Nichtbezahlen einer Buse gleiche ein Strafverfahren eröffnet.
Nicht nur bei Nichtbezahlen! Mein Freund hatte eine Radarbusse in der Stadt Zürich. 40.- für 3km/h zuviel. 4 Monate später kam vom Stadtrichter eine Verfügung.
40.- Busse
70.- Spruchgebühr
30.-Zustellgebühr
Ohne je eine Rechnung über 40.- erhalten zu haben. Da aber die Beweislage, ob jetzt die dir gar keine Rechnung gesendet haben oder du sie nicht bekommen hast sehr schwierieg ist, und der Einspruch grad mal wieder 200.- kostet, hat er darauf verzichtet.
In Winterthur bringt dir die Polizei bei Nichtbezahlen mit dem Streifenwagen einen neuen Einzahlungsschein vorbei, ohne Zusatzkosten. Das ist doch noch nett.
Ja in ZH werden keine Mahnungen verschickt. Doof aber nicht illegal. Man muss nicht Mahnen. Und wenn man nicht innerhalb 30 Tagen zahlt, kommt das Strafverfahren.
Wie auch immer, eigentlich egal, denn das hat mit Inkassofirmen nichts zu tun!
Hallo.
Ich mochte mit Ihrer Website http://www.iraff.ch Links tauschen
hab auch so ein Score control brief bekommen und jetzt is meine Frage: soll ich den mist jetzt bezahlen oder nicht? und wnen nicht kann ich dan probleme bekommen? (bin noch nicht volljährig)
Ja, es gibt viele Betrüger mittlerweile. Leider werden diese Schreiben heute immer besser. Ich hoffe irgendwann kriegen sie mal einen…
Hallo,
vielen Dank für den spannenden Artikel. Das hat mich sehr gefreut. Ich war wirklich geschockt über die Vorgehensweise dieser Firma.
Liebe Grüße
Daniela